Adressen zu kaufen ist auf Dauer deutlich günstiger als B2B Adressen zu mieten. Mietadressen haben durch die limitierte Nutzungsdauer ein "Verfallsdatum". Ist die Nutzungsdauer abgelaufen, müssen Sie alle Daten löschen (auch aus Ihrem CRM-System). Über Adressmonster gekaufte Firmenadressen dagegen können Sie zeitlich uneingeschränkt nutzen. Wir schränken Sie nicht durch Nutzungslizenzen ein, lediglich die Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte ist untersagt. Bitte achten Sie aber auch auf die in Ihrem Land aktuelle Rechtssprechnung für Werbung, insbesondere die Kontaktaufnahme per Email und Fax in Deutschland.
B2B Monster GmbH ist mit dem Service unter AdressMonster.de ein Dienstleister zur Informationsbeschaffung. Bereits erhobene Daten verkaufen wir günstig über unseren Onlineshop. Sie können auch zur individuellen Recherche und Datenbeschaffung von Adressen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz beauftragen. Wir recherchieren legal aktuelle Firmenadressen aus öffentlichen digitalen Verzeichnissen. In diesem Fall berechnen wir den Aufwand zur Beschaffung von Adressen und Adressdaten.
Die über uns erworbenen Daten eigenen sich bestens für Direktmarketing und Email Marketing. Über unseren Lettershop vereinen wir optional den Adresskauf mit einem Versandserivce. Sie erhalten somit alles aus einer Hand: Adressdaten und die vollständige Abwicklung zum Druck und Versand von Werbebriefe oder Werbe-Postkarten. Sollten Sie diesen Service nutzen, sprechen Sie uns bitte vor Ihrem Kauf darauf an.
Haben Sie schon einmal über einen Datenabgleich nachgedacht? Wir bieten ab einem gewissen Volumen den kostenlosen Service, Ihre Bestandsdaten mit unserer Datenbank abzugleichen. Nach dem Abgleich erhalten Sie ebenfalls kostenlos ein Angebot über Adressänderungen und neue Firmenadressen. Nehmen Sie hierfür einfach Kontakt mit uns auf.
Wichtiger Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie, dass uns ein Einverständnis der Firmen zur Kontaktaufnahme durch Ihr Unternehmen per E-Mail oder Telefon nicht vorliegen kann. Beachten Sie bitte unbedingt die aktuelle Rechtsprechung; gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) muss bei Kontakt an Gewerbetreibende per Telefon oder E-Mail ein mutmaßliches Einverständnis für einen Kontakt vorliegen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist jeweils das werbetreibende Unternehmen selbst verantwortlich. Ihr Rechtsanwalt wird Sie dazu sicherlich gerne beraten.